16. August 2026 • Germany • Myths and Facts • Unkategorisiert

Mythen und Fakten

Sind Stadttauben Gesundheitsschädlinge?

Stadttauben werden häufig pauschal als «Gesundheitsschädlinge» bezeichnet. Diese Einstufung dient vielerorts als Begründung für Fütterungsverbote, Vertreibungsmassnahmen und Bekämpfungsaktionen. Eine Stellungnahme des damaligen Bundesinstituts für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin (BgVV) vom 26. Februar 1998 zeigt jedoch, dass eine solche pauschale Bewertung wissenschaftlich und gesundheitspolitisch nicht gerechtfertigt ist.

Keine pauschale Gesundheitsgefahr durch freilebende Tauben

Die Stellungnahme stellt zunächst klar: Eine Übertragung von Krankheitserregern durch freilebende Tauben ist grundsätzlich möglich. Das allein reicht jedoch nicht aus, um sämtliche Tauben generell als Gesundheitsschädlinge einzustufen. Auch zahlreiche andere Tiere, die in Städten und im Umfeld des Menschen leben, können Krankheitserreger übertragen. Dazu gehören Wildvögel, Säugetiere, Heimtiere und Ziervögel.

Würde bereits die theoretische Möglichkeit einer Erregerübertragung genügen, müssten zahlreiche Tierarten pauschal als Gesundheitsschädlinge gelten. Entscheidend ist daher nicht allein, ob ein Erreger grundsätzlich vorkommen kann, sondern ob im konkreten Fall eine tatsächliche und relevante Gesundheitsgefahr besteht.

Allgemeines Infektionsrisiko nicht aussergewöhnlich hoch

Das BgVV kam zu dem Ergebnis, dass das Risiko einer menschlichen Infektion durch den Kontakt mit freilebenden Tauben im Allgemeinen nicht höher einzuschätzen ist als das Risiko durch Zuchttauben, Heimvögel oder Ziervögel. Die blosse Anwesenheit von Stadttauben im öffentlichen Raum stellt demnach keine besondere Gesundheitsgefahr für die Allgemeinbevölkerung dar.

Ein erhöhtes Risiko kann jedoch unter bestimmten Bedingungen entstehen. Dazu gehören insbesondere die Verunreinigung offen angebotener Lebensmittel, grosse Kotansammlungen in schlecht belüfteten Innenräumen sowie verwahrloste Nistplätze in unmittelbarer Nähe bewohnter Räume. In solchen Fällen liegt eine konkrete hygienische Problemlage vor, die gezielt behoben werden muss.

Konkrete Gefahren verlangen verhältnismässige Massnahmen

Aus einer örtlich begrenzten hygienischen Gefahr lässt sich jedoch keine allgemeine Verpflichtung zur Bekämpfung sämtlicher Stadttauben ableiten. Nach der Stellungnahme des BgVV müssen zunächst die konkrete Gefahr und die geeigneten Gegenmassnahmen geprüft werden.

Als mögliche Massnahmen nennt die Quelle unter anderem die Gebäudesanierung, die Sicherung von Rast- und Nistplätzen, den Schutz von Lebensmitteln sowie betreute Taubenschläge oder Taubentürme mit kontrollierter Fütterung und Gelegekontrolle. Damit werden ausdrücklich auch Lösungen genannt, die eine hygienische Verbesserung mit einer tierschutzgerechten Bestandsregulierung verbinden.

Tötung nur als letztes Mittel

Die Stellungnahme erklärt, dass Tötungsaktionen allenfalls in besonderen Notsituationen und bei der Sanierung konkreter Risikobereiche in Betracht kommen. Eine pauschale Tötung oder flächendeckende Beseitigung von Stadttauben lässt sich daraus nicht ableiten.

Zudem weist das BgVV darauf hin, dass reine Tötungsaktionen langfristig wenig erfolgreich sein können. Frei werdende Nist- und Aufenthaltsplätze werden häufig schnell von anderen Tauben besetzt. Nachhaltige Massnahmen müssen deshalb an den örtlichen Bedingungen, den Nistmöglichkeiten und dem Nahrungsangebot ansetzen.

Fazit

Die Stellungnahme des BgVV zeigt, dass eine pauschale Einstufung von Stadttauben als grundsätzlich gefährliche Gesundheitsschädlinge nicht gerechtfertigt ist. Eine mögliche Erregerübertragung bedeutet keine pauschale Gesundheitsgefahr und rechtfertigt nicht automatisch Fütterungsverbote, Vertreibung oder Tötung.

Erforderlich ist vielmehr eine konkrete Prüfung der tatsächlichen hygienischen Situation. Wo besondere Risiken bestehen, sollten zunächst bauliche Massnahmen, kontrollierte Versorgung, betreute Taubenschläge und Gelegekontrolle eingesetzt werden. Tötungen kommen höchstens als letztes Mittel bei nachgewiesenen und anders nicht beherrschbaren Gefahren in Betracht.

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1Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin (1998) - Schädlingseigenschaft von verwilderten Haustaubenhttps://stadttauben.ch/wp-content/uploads/Schaedlingseigenschaft-von-verwilderten-Haustauben.pdf